Art. 614 · Gemeinschaftsanlagen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 182 · Original-PDF
614 Gemeinschaftsanlagen
1Die Parkplatzerstellungspflicht kann mit der Beteiligung oder dem Einkauf in eine Gemeinschaftsanlage in nützlicher Distanz erfüllt werden.
2Der Nachweis der Regelung der Rechtsverhältnisse am privaten Gemeinschaftswerk und des Unterhalts ist vor Erteilung der Baubewilligung zu erbringen. Zudem ist nachzuweisen, dass der erstellungspflichtigen Bauherrschaft ein dauerndes Recht zur unbeschränkten Benützung reservierter Parkplätze zusteht.
3Vorbehalten bleibt die in Überbauungsordnungen geregelte Pflicht, für bestimmte Gebiete Gemeinschaftsanlagen zu errichten. Die nützliche Distanz bestimmt sich nach Art. 613 Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.