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Art. 56 · Baureglement (BR)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 187 · Original-PDF

56 Baureglement (BR)

4Die Baubewilligungsbehörde kann im Bauentscheid den Betrag angemessen prozentual reduzieren oder erhöhen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Gestehungskosten eines Abstellplatzes in der Umgebung nachgewiesenermassen mehr als halb, resp. doppelt so teuer sind als der Ersatzabgabebetrag.

5Der Gemeinderat passt die pro befreiten Abstellplatz für Personenwagen oder Zweiräder (Fahrräder oder Motorfahrräder) zu leistende Ersatzabgabe periodisch an, wenn der Indexstand der Baukosten für den Tiefbau des Bundesamtes für Statistik um mehr als 10 Prozent steigt oder fällt.

4Die Zahl der der Abstellplätze für die eine Ersatzabgabe geschuldet ist, wird im Dispositiv des Bauentscheids festgelegt.

5Die Ersatzabgabe wird mit Baubeginn fällig. Kann der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Baubeginns die fehlenden Parkplätze anders als grundbuchlich langfristig sicherstellen, kann die Bau- und Planungsabteilung die Fälligkeit ganz oder teilweise so lange aufschieben, als der Grundeigentümer über die fehlenden Parkplätze tatsächlich verfügt. Massgebender Indexstand für die Festlegung bildete der Stand April 2016, 99.8 (Basis Oktober 2015 = 100) Vgl. Art. 55 BauV z.B. mittels eines mindestens über fünf Jahre dauernden Mietvertrages. Der Mietvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.