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Art. 531 · Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 176 · Original-PDF

531 Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen Hochstammbäume im Siedlungsgebiet sind im Falle ihrer Fällung oder eines natürlichen Abgangs an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische standortgerechte Arten zu ersetzen. Der Baumbestand soll im Siedlungsgebiet (Bauzone und Höfe) im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Wohnlichkeit von Siedlungen erhalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.