Art. 417 · Antennenanlagen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 163 · Original-PDF
417 Antennenanlagen
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der drahtund kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateuerfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2Unter Art. 417 Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen Aa und Ab sowie anderen Zonen, die vorwiegend der Arbeitsnutzung vorbehalten sind (Zone für öffentliche Nutzungen [ZöN], Zone für Sport- und Freizeitanlagen Mit der Bestimmung, wonach bestehende Standorte vorzuziehen sind, gilt eine Koordinationspflicht. Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.