Art. 415 · Aussenraumgestaltung
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 162 · Original-PDF
415 Aussenraumgestaltung
1Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen – hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen.
2Private Aussenräume, die der Öffentlichkeit offen stehen (Strassencafés, Ausstellung von Waren, etc.) dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
3Aussenräume sind mit einheimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Pflanzen zu bepflanzen. Siedlungsränder sind so zu gestalten, dass sich ein optimaler Übergang zur offenen Landschaft bzw. dem Wald ergibt.
4Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen; bei untergeordneten Bauvorhaben kann die Bau- und Planungsabteilung von der Einreichung eines Umgebungsgestaltungsplans befreien.
5Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bezug der dazugehörenden Bauten abzuschliessen. Die Ausführung hat dem Umgebungsgestaltungsplan entsprechend zu erfolgen.
6Invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden und sind dort, wo bereits vorhanden, durch die Grundeigentümer zu bekämpfen. Zu den prägenden Merkmalen gehören:
–intakte Vorgärten mit durchgehenden Einfriedungen
–die Durchgrünung mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern und Pflanzen
–keine überhöhten Stützmauern und unnatürlichen Übergänge zu Nachbargrundstücken vgl. Art. 15 Abs.2 BewD Invasive Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen, die nach dem Jahr 1500 eingebracht wurden, wildlebend etabliert sind und die sich so stark und rasch ausbreiten, dass sie andere für den betreffenden Lebensraum charakteristische Arten verdrängen (vgl. Schwarze Liste der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen, SKEW; www.cps-skew.ch). Gemeinde Lyss
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