Art. 414 · Terrainveränderungen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 161 · Original-PDF
414 Terrainveränderungen
1Bauten und Anlagen sind in ihrer Grundrisskonzeption und Stellung den topografischen Verhältnissen anzupassen, um Terrainveränderungen, künstlich gestützte Böschungen und Stützmauern zu vermeiden.
2Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) dürfen ab gewachsenem Boden massgebendem Terrain im Maximum 1.2 m betragen. Die Baubewilligungsbehörde kann folgende höhere Terrainveränderungen bewilligen:
–Aufschüttungen wie Erdwälle und ähnliches die Vorbehalten bleibt zudem die Gewässerschutzgesetzgebung nach welcher unter Umständen auch kleinere Terrainveränderungen unzulässig sind (vgl. dazu die Richtlinie für Terrainveränderungen mit Materialzufuhr [erhältlich beim Gewässerschutzamt Amt für Wasser und Abfall oder unter: www.bve.be.ch/site/awa]) gewachsenem Boden massgebendem
dem Lärmschutz dienen
–begründete Aufschüttungen/Abgrabungen am Hang
–Elemente der Aussenraumgestaltung wie Spielhügel/Biotope
3Stütz- und Futtermauern zur Umgebungsgestaltung dürfen die Höhen von 1.2 m nicht überschreiten. Unverfugte Natursteinmauern/Böschungssicherungen dürfen eine Höhe von maximal 1.8 m erreichen. Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.