Art. 413 · Dachgestaltung
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 160 · Original-PDF
413 Dachgestaltung
1Es sind alle Dachformen und Bedachungsmaterialien erlaubt, die das Orts- und Strassenbild nicht stören.
2Zur Belichtung von Dachräumen sind im Rahmen der Absätze 3 bis 6 zugelassen:
a)Dachaufbauten (z.B. Lukarnen, Schleppgauben, Für das Ortsbildschutzgebiet sind die besonderen Vorschriften nach Art. 511 zu beachten. Flachdächer sind nach Art. 431 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet zu begrünen. Von den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Massen kann nach Art. 421 auf Antrag einer Fachberatung abgewichen werden. halbrunde Dachgauben)
b)Dacheinbauten (z.B. Dachflächenfenster, Glaselemente)
c)Dacheinschnitte
d)Firstoblichter Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.