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Art. 31 · Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 158 · Original-PDF

31 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer ZPP eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung vom Erlass einer UeO richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG (vgl. dazu auch die Arbeitshilfe AHOP des AGR: Von der ZPP zur Baubewilligung; Juni 1998). 31 UeO «Kirchenfeld» (Nelkenweg) vom 04.12.1964 und vom 13.12.1967 ES II / ES III Der in der ZöN 17 liegende Teil wurde mit der Genehmigung des Baureglements 2013 aus der UeO entlassen. Die in der UeO liegenden Bereiche der Parzellen Nrn. 111, 397, 607, 1825, 3760 wurden mit der Genehmigung des Baureglements 2013 aus der UeO entlassen. Die Parzellen Nrn. 612, 844, 2209, 3062, 3541 wurden mit der Genehmigung des Baureglements 2013 aus der UeO entlassen. Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.