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Art. 105 · A315 ZPP «Areal Aemmer»

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 238 · Original-PDF

105 Baureglement (BR) 5 – Volumen und Anordnung der Bauten sowie die Bepflanzung sind unter Berücksichtigung der angrenzenden Gebiete festzulegen.

–Die Dachformen und -materialien sind aufeinander Gestaltungsgrundsätze abzustimmen.

–Der Siedlungsrand gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone ist sorgfältig zu gestalten.

–Bei der Aussenraumgestaltung ist darauf zu achten, dass der Verlauf des gewachsenen Terrains möglichst unverändert bleibt und die privaten Gärten nicht mit Stützmauern von der angrenzenden Landwirtschaftszone abgetrennt werden.

–Im Rahmen der Überbauungsordnung oder des Wettbewerbsverfahrens ist aufzuzeigen, wie die bestehende Hecke innerhalb oder ausserhalb des ZPP-Perimeters ersetzt werden kann. 6 – Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Alpenstrasse oder das Erli.

–Die Parkierung ist gemeinsam zu lösen. BesucherErschliessungsgrundsätze parkplätze müssen frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten. A314 ZPP «Hirschenplatz Ost»

1Die ZPP «Hirschenplatz Ost» bezweckt

–eine verdichtete, geordnete, einheitlich gestaltete Planungszweck und auf die Emissionen der Bahnlinie reagierende Wohn- und Gewerbeüberbauung;

–die Reaktion auf die Emissionen der Bahnlinie sowie der Haupt- und der Bürenstrasse;

–die Anordung und räumliche Abgrenzung von öffentlichen und privaten Aussenräumen im Zusammenhang mit den angrenzenden Erdgeschoss Nutzungen des ersten Vollgeschosses;

–die Berücksichtigung und Integration der historischen Bausubstanz sowie des Schlattbachs;

–eine gute Einordnung der Bauten und Aussenräume in die angrenzende Bebauung;

–die Ermöglichung einer sinnvollen Etappierung und gemeinsamen Erschliessung.

2Mischnutzung entsprechend den Bestimmungen über die Mischzone Kern b MKb (Art. 211 Abs. 4) ohne Mindestwohnnutzung in den Obergeschossen gemäss Art. 211 Abs. 4. Art der Nutzung Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.