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Art. 8 · 2.5.1 Gestaltung, Einordnung

BZO Bonstetten · S. 8 · Original-PDF

8 Gemeinde Bonstetten Bau- und Zonenordnung des Gebäudes gewahrt bleibt. Balkone sind nur gestattet, sofern sie nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 2.5.7 Umgebung Bestehende Gärten und Grünflächen sind zu erhalten, bzw. bei Neubauten sorgfältig zu gestalten. Insbesondere sind Hartbeläge aus Beton, Asphalt und dergleichen zu vermeiden. Wo dies der Charakter der baulichen Umgebung erfordert, können Pflästerungen oder Verbundsteine verlangt werden. Gewerblich genutzte Fahrzeugabstellplätze und Materiallager sind nur im Zusammenhang mit Betrieben der Kernzone zulässig. 2.5.8 Reklame Es sind nur Reklamen in unaufdringlicher Form und Gestaltung gestattet, welche auf den Charakter der Bauten Rücksicht nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.