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Art. 50a · Erhebung einer Mehrwertabgabe
BZO Wiesendangen · S. 18 · Original-PDF
Erhebung einer Mehrwertabgabe
1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1200 m².
3Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100 000 gekürzten Mehrwerts.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.