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Art. 37 · Mobilfunkanlagen

BZO Wiesendangen · S. 15 · Original-PDF

Mobilfunk­ anlagen

1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der kommunalen Versorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sind Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig.

2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:

–1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen

–2. Priorität: Wohnzonen in denen mässig störendes Gewerbe

zulässig ist

–3. Priorität: Zonen für öffentliche Bauten

–4. Priorität: Kernzonen ausserhalb des Ortsbildperimeters von

regionaler Bedeutung

3Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlage auch in den übrigen Zonen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.