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Art. 32 · Nutzweise Industriezone I/8.0
BZO Wiesendangen · S. 14 · Original-PDF
1In der Industriezone zugelassen sind:
–Industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion;
–Betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs-, Verkaufs- und technische Räume;
–Quartier- und bahnhofbezogene Verkaufsflächen bis max. 500 m².
2Zulässig sind nicht, mässig und stark störende Betriebe. Nicht zulässig sind stark verkehrserzeugende Nutzungen (verkehrsintensive Einrichtungen) sowie Wohnnutzungen. D Zone für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.