Art. 24 · Allgemeine Vorschriften
BZO Wiesendangen · S. 11 · Original-PDF
1Die Weilerkernzone bezweckt die Erhaltung und Erneuerung des Weilers Stegen. Bauten und Anlagen haben sich gut in die charakteristische und ländliche Umgebung einzufügen.
2Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, gelten von der Kernzone B der Artikel 20 Abs. 1 bezüglich Geschossigkeit, Höhen und Grundabstand sowie die Artikel 21 bis 23.
3Mit Ausnahme von Geb. Vers. Nr. 3335 ist für alle Gebäude ein Umoder Ersatzbau in den dafür vorgesehenen Baubereichen gemäss Kernzonenplan zulässig. Dabei ist das herkömmliche Erscheinungsbild mit seinen strukturellen Merkmalen (Dach-, Fassadengestaltung und Gebäudeprofil) zu erhalten.
4Innerhalb der im Kernzonenplan «rot» gekennzeichneten Baubereichen dürfen Gebäude durch einen Neubau ersetzt werden.
5Im «gelb» bezeichneten Baubereich dürfen nur Neubauten erstellt werden, deren Gebäudelänge den Beschränkungen im Kernzonenplan entspricht. Im verbleibenden Rest des Baubereichs sind auch Klein- und Anbauten nach PBG zulässig. Diese sind nicht an die Gebäudelänge anzurechnen.
6Innerhalb der im Kernzonenplan «grün» bezeichneten Baubereichen sind nur Klein- und Anbauten nach PBG als Neubauten zulässig.
7Im Kernzonenplan nicht gekennzeichnetes Ökonomiegebäude Vers. Nr. 3335 darf umgenutzt werden. Neue Nutzungen für die Landwirtschaft, das Kleinhandwerk und dergleichen sind zulässig. Ersatz- oder Neubauten sind nicht zulässig.
8Gewerblich genutzte Lagerflächen ausserhalb der Gebäude müssen mit der Gebäudenutzung zusammenhängen. Ihre Fläche darf maximal 100 m² betragen.
9Neue landwirtschaftliche Gebäude sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 11 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen B Wohnzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.