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Art. 23 · Dachgestaltung

BZO Wiesendangen · S. 10 · Original-PDF

Im ersten Dachgeschoss darf die Breite von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen, die Breite der Dachaufbauten allein nicht mehr als einen Drittel. Dachgestaltung 10 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen Kernzone C (Weiler Stegen)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.