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Art. 18 · Dachgestaltung

BZO Wiesendangen · S. 9 · Original-PDF

1Im ersten Dachgeschoss darf die Breite der Dachaufbauten und Dachflächenfenster insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen, die Breite der Dachaufbauten allein nicht mehr als einen Fünftel. Quergiebel sind lediglich dort zulässig, wo sie im Kernzonenplan festgelegt sind.

2Auf Gebäuden von hervorragendem oder bedeutendem Eigenwert sind Dachaufbauten nicht zulässig, ausgenommen bleiben im Einvernehmen mit der Baubehörde, im Perimeter des Ortsbildes von regionaler Bedeutung auch mit der kantonalen Behörde, einzelne Aufbauten bescheidenen Ausmasses, falls sie in Form, Grösse, Material und Farbe dem Gebäude, dem Dach und der umgebenden Dachlandschaft angepasst sind. Die Regelung der Dachfenster richtet sich nach Abs. 3. Der Ausbau von Dachgeschossen darf die schutzwürdigen Elemente der Gebäudestruktur nicht übermässig beeinträchtigen.

3Auf den im Kernzonenplan schraffierten Dachflächen sind keine Dachaufbauten zulässig. Dachflächenfenster sind nur im ersten Dachgeschoss erlaubt. Die Glasfläche eines einzelnen Dachflächenfensters darf hier 0.4 m² nicht übersteigen. Ihre Breite darf insgesamt nicht mehr als einen Sechstel der Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen. Pro Gebäudeabschnitt, falls dieser nicht weniger als 5 m breit ist, können jedoch zumindest 2 Dachfenster ausgeführt werden. Dachflächenfenster sind gut in die Dachfläche zu integrieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.