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Art. 17 · Allgemeine Vorschriften

BZO Wiesendangen · S. 8 · Original-PDF

1Massgebend für die räumlichen Festlegungen ist der Kernzonenplan 1:1000. Die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften sind unbeachtlich. Kernzonenplan

2Bauliche Veränderungen haben auf die originale Bausubstanz Rücksicht zu nehmen. Erhaltung Bausubstanz

3Die im Plan grau eingetragenen Bauten weisen einen hohen Situationswert auf. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der kubischen Gestaltung umgebaut werden. Bei einem Ersatz sind Lage und Grundfläche zu übernehmen. Untergeordnete Abweichungen – insbesondere auf den strassenabgewandten Seiten – können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Hygiene oder der Verkehrssicherheit liegt (bis max. 20 % der Gebäudegrundfläche, aber höchstens 20 m²). Die Ausbildung der Fassaden und des Daches können Grau bezeichnete Bauten 8 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen geändert werden, wobei die Ensemblewirkung und die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zu beachten sind.

4Neubauten sind lediglich innerhalb der im Kernzonenplan bezeichneten Baubereiche für Neubauten gestattet. Die Baumasse darf das angegebene Maximum nicht überschreiten, es muss jedoch zumindest 75 % davon erstellt werden. Baubereiche für Neubauten

5Die Firstrichtung hat den Angaben im Kernzonenplan zu entsprechen.

6Für Klein- und Anbauten gemäss PBG gilt eine Baumasse von 0.2 m³/m². Die Klein- und Anbauten können auch ausserhalb der bezeichneten Baubereiche errichtet werden, sofern die Qualität der Aussenräume sowie die Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Klein- und Anbauten

7Die übrigen, im Kernzonenplan nicht speziell bezeichneten, bestehenden Bauten können unter Beibehaltung von Stellung und Volumen umoder wieder aufgebaut werden. Bestehende, nicht bezeichnete Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.