Art. 9 · Neubauten
BZO Bauma · S. 5 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
K2 K3
a)Vollgeschosse max. 3 max. 3
b)Dachgeschosse max. 1 max. 1
c)Grenzabstand mind. 5 m mind. 3.5 m
d)Gebäudelänge max. 25 m max. 40 m
e)Gebäudetiefe max. 16 m max. 25 m
f)Gebäudehöhe max. 10.0 m max. 10.5 m
g)Überbauungsziffer 25 % 25 %*
* 40 % für reine Gewerbe- und Industriebauten
2Neubauten sind auf die in den Kernzonenplänen bezeichneten obligatorischen Baufluchten oder höchstens 1 m hinter diese zu stellen. Die entsprechende Fassade soll parallel zur obligatorischen Bauflucht verlaufen.
3Die geschlossene Bauweise ist bis zur erlaubten Gebäudetiefe und bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein angrenzendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 6 D. Ergänzende Vorschriften zu den Kernzonen
Besondere Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.