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Art. 10 · Besondere Gebäude

BZO Bauma · S. 6 · Original-PDF

im Sinne von § 273 PBG sind zusätzlich zu den Bauten gemäss Art. 6 bis 9 gestattet, wenn sie eine Gebäudelänge von 20 m nicht überschreiten. Sie haben sich bezüglich Dach- und Fassadengestaltung, Massstäblichkeit und Standort gut ins Dorfbild einzuordnen.

Abstandsvorschriften

Kantonale Abstandsverschärfung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.