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Art. 46 · Anzahl

BZO Bauma · S. 14 · Original-PDF

1Je ein Ab- oder Einstellplatz für ein Auto sind zu schaffen: • Pro 80 m2 anrechenbare Wohnfläche nach § 255 Abs. 1 PBG zuzüglich der dem Wohnen dienenden oder bewohnbaren Flächen in Dach- und Untergeschossen; • Mindestens aber pro Wohnung.

Restflächen können abgerundet werden. Bruchteile über 50 % sind aufzurunden.

2Für Bauten anderer oder gemischter Nutzung sowie gewerblicher und industrieller Betriebe und bei besonderen örtlichen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Plätze von Fall zu Fall nach Massgabe des mutmasslichen Verkehrsaufkommens und dem Grad der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr. Dabei ist die Norm des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) SN 640 281_2013 „Parkieren - Angebot an Parkfeldern für Personenwagen“ massgebend.

Besucherparkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.