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Art. 45 · Aufschüttungen, Abgrabungen und Böschungen

BZO Bauma · S. 14 · Original-PDF

1Die Umgebungsgestaltung hat auf die ortsübliche Struktur Rücksicht zu nehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst keine Veränderungen vorzunehmen. Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen.

2Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen Terrain sind untersagt. Vorbehalten bleiben Abgrabungen für zulässige Zugänge und Einfahrten.

3In stark geneigtem Gelände können bei guter Gestaltung höhere Aufschüttungen und Abgrabungen bewilligt werden. gemäss Genehmigungsverfügung 1499/18 vom 11. Dezember 2018 von der Genehmigung ausgenommen: Dispositiv II: Die Zonenplanänderungen Nr. 20 (Einzonung Kernzone Sunnebad) und Nr. 22 (Umzonung Zeughaus Hittnauerstrasse) sowie Art 45 Abs 5 BZO (Umgebungsgestaltung) werden nicht genehmigt.

4Böschungen und Aufschüttungen dürfen nicht steiler sein als 2:3.

5Gegenüber öffentlichen Strassen ist ein Bankett von mindestens 0.3 m Breite zu erstellen. D. Motorfahrzeugabstellplätze

Anzahl

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.