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Art. 8.2.2 · Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand …

BZO Illnau-Effretikon · S. 19 · Original-PDF

8.2.2 Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.