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Art. 8.1.6 · In der Erholungszone Ef ist der Erhalt und die Erneuerung von bestehenden …

BZO Illnau-Effretikon · S. 18 · Original-PDF

8.1.6 In der Erholungszone Ef ist der Erhalt und die Erneuerung von bestehenden Bauten und Anlagen zulässig. Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.