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Art. 6.2.1 · Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand …
BZO Illnau-Effretikon · S. 17 · Original-PDF
6.2.1 Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.