Art. 5.4.2 · Die zusätzliche Baumassenziffer für das überhohe Erdgeschoss gilt, wenn die …
BZO Illnau-Effretikon · S. 16 · Original-PDF
5.4.2 Die zusätzliche Baumassenziffer für das überhohe Erdgeschoss gilt, wenn die lichte Höhe des ersten Vollgeschosses mindestens 3.4 m beträgt. Die zusätzliche Baumassenziffer für das Hochparterre gilt, wenn die Oberkante des fertigen Bodens im ersten Vollgeschoss strassenseitig mindestens 0.6 m über dem höchsten Punkt des massgebenden Terrains liegt. Sie gilt nicht, wenn gleichzeitig das Untergeschoss durch Terrainveränderungen freigelegt wird. Die zusätzliche Baumassenziffer für Nebenräume gilt, wenn im Erdgeschoss (erstes Vollgeschoss) nicht anrechenbare Nebenräume gemäss § 255 Abs. 2 PBG im Umfang von mindestens ¼ der Geschossfläche des Erdgeschosses angeordnet werden.
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