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Art. 3.4.6 · Unterkellerungen

BZO Illnau-Effretikon · S. 12 · Original-PDF

3.4.6 Unterkellerungen Unterkellerungen sind innerhalb der jeweiligen Gebäudefluchten von bestehenden Gebäuden, sowie von Um-, Ersatz- und Neubauten gestattet. Zulässig ist ein Untergeschoss. Bei Kleinbauten und Anbauten sind keine Unterkellerungen zulässig. Daneben dürfen Unterkellerungen in den im Kernzonenplan besonders bezeichneten Bereichen gemäss Ziffer 3.4.5 erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.