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Art. 3.1.6 · Fassadengestaltung

BZO Illnau-Effretikon · S. 8 · Original-PDF

3.1.6 Fassadengestaltung Bei den in den Kernzonenplänen bezeichneten ortsbaulich bedeutenden Gebäuden haben sich Um- und Ersatzbauten bezüglich Gliederung der Fassaden, Gestaltung der Fenster sowie Material- und Farbwahl am bestehenden Gebäude zu orientieren. Bei den übrigen Gebäuden und Gebäudeteilen ist die Gliederung der Fassaden, die Gestaltung der Fenster sowie die Material- und Farbwahl gut in den ortsbaulichen Kontext einzuordnen. Dabei ist der Charakter des Gebäudes oder Gebäudeteils zu beachten. Bei Nutzungsänderungen soll die ursprüngliche Nutzung möglichst ablesbar bleiben. Die Fassadengestaltung bei Neubauten hat sich hinsichtlich Gliederung der Fassaden, Gestaltung der Fenster sowie Material- und Farbwahl gut in den ortsbaulichen Kontext einzuordnen. Bei allen Bauvorhaben ist eine zeitgemässe Fassadengestaltung möglich, wenn sie sich besonders gut in den ortsbaulichen Kontext einordnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.