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Art. 3.1.5 · Dachgestaltung

BZO Illnau-Effretikon · S. 8 · Original-PDF

3.1.5 Dachgestaltung Die Dachgestaltung von Hauptgebäuden hat sich hinsichtlich der Dachneigung, Firstrichtung, Ausbildung der Dachvorsprünge sowie Materialisierung gut in den ortsbaulichen Kontext einzuordnen. Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer aufzuweisen. Andere Dachformen sowie eine zeitgemässe Dachgestaltung sind zulässig, wenn sie sich besonders gut in den ortsbaulichen Kontext einordnen. Dies gilt sowohl für Hauptgebäude als auch für Kleinbauten und Anbauten. Soweit die Kernzonenpläne für Hauptgebäude Firstrichtungen bezeichnen, sind diese einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.