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Art. 3.1.4 · Abweichungen von Stellung und Kubatur bei Um- und Ersatzbauten

BZO Illnau-Effretikon · S. 7 · Original-PDF

3.1.4 Abweichungen von Stellung und Kubatur bei Um- und Ersatzbauten Bei den in den Kernzonenplänen bezeichneten ortsbaulich bedeutenden Gebäuden und Gebäudeteilen sind bei Um- und Ersatzbauten die Stellung und Kubatur des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Geringfügige Abweichungen zu Gunsten der nachstehenden Ziele sind erlaubt oder können angeordnet werden:

–zur gestalterischen Verbesserung

–im Interesse der Wohnhygiene

–im Interesse der Verkehrssicherheit

–zum Erhalt bestehender landwirtschaftlicher Betriebe

–im Interesse einer verbesserten Energienutzung

–zur Sicherung des Raumbedarfs von Gewässern

–oder sofern dies für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist Die Interessen des Ortsbildschutzes müssen gewahrt bleiben.

7 / 28 BAU- UND ZONENORDNUNG – STAND: 14. NOVEMBER 2024 Bei den übrigen Gebäuden und Gebäudeteilen sind bei Um- und Ersatzbauten Abweichungen von Stellung und Kubatur zu Gunsten der oben genannten Ziele erlaubt oder können angeordnet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.