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Art. 2.1 · Für die Abgrenzung der Zonen sind die Zonenpläne im Massstab 1:5’000 massgebend

BZO Illnau-Effretikon · S. 7 · Original-PDF

2.1 Für die Abgrenzung der Zonen sind die Zonenpläne im Massstab 1:5’000 massgebend. Für die Kernzonen gelten die Kernzonenpläne im Massstab 1:2’000. Die Wald- und Gewässerabstandslinien sowie die Aussichtspunkte mit zugehörenden Beschränkungen sind in den Ergänzungsplänen 1:1’000 / 5’000 dargestellt. Sämtliche Zonenpläne, Kernzonenpläne und die weiteren Ergänzungspläne sind im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) aufgeführt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.