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Art. 13.1 · ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR GESTALTUNGSPLÄNE
BZO Illnau-Effretikon · S. 26 · Original-PDF
13.1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR GESTALTUNGSPLÄNE Bei Gestaltungsplänen, die eine maximale Bruttogeschossfläche festlegen, sind an diese Flächen alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Voll-, Dach- und Untergeschossen unter Einschluss der dazugehörenden Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden anrechenbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.