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Art. 2.4 · Abbruchbewilligung

BZO Horgen · S. 9 · Original-PDF

2.4 Abbruchbewilligung Eine Abbruchbewilligung für Gebäude und Gebäudeteile sowie für bauliche Bestandteile der Umgebungsgestaltung wird erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist, oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.