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Art. 2.2.3 · Stellung und Anordnung

BZO Horgen · S. 8 · Original-PDF

2.2.3 Stellung und Anordnung Bauten haben sich in ihrer Stellung gut in die jeweilige Siedlungsstruktur einzuordnen. Wo der Kernzonenplan Fassadenbereiche festlegt, müssen Giebel- oder Trauffassaden innerhalb dieses Bereichs verlaufen.

Die geschlossene Bauweise ist bis zur jeweiligen Gesamtlänge gestattet, sofern gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes Gebäude angebaut wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.