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Art. 2.1.2 · Giebel- oder Trauffassaden, für die in den Kernzonenplänen eine Fassadenlinie …
BZO Horgen · S. 7 · Original-PDF
2.1.2 Giebel- oder Trauffassaden, für die in den Kernzonenplänen eine Fassadenlinie festgelegt ist, müssen im Bereich dieser Linien die bestehenden Gebäude- bzw. Firsthöhen sowie die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus übernehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.