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Art. 10.4.2 · Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang …
BZO Horgen · S. 22 · Original-PDF
10.4.2 Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.