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Art. 10.4.1 · Das Freilegen von Geschossen ist nur bis zu 1,5 m unterhalb des gewachsenen …
BZO Horgen · S. 22 · Original-PDF
10.4.1 Das Freilegen von Geschossen ist nur bis zu 1,5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten in Einzel- und Sammelgaragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.