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Art. 10.1 · Grenzabstand von Besonderen Gebäuden
BZO Horgen · S. 22 · Original-PDF
10.1 Grenzabstand von Besonderen Gebäuden Für Besondere Gebäude im Sinne des PBG gilt allseitig ein Grenzabstand von 2,5 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.