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Art. 76 · Lage und Gestaltung

BZO Elgg · S. 35 · Original-PDF

1Pflichtabstellplätze müssen entweder auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon liegen.

2Jeder Abstellplatz muss in der Regel für Fahrzeuge direkt zugänglich sein.

3Oberirdische Abstellplätze sollen die umgebende Grünfläche nicht wesentlich schmälern. Sie müssen zusammengefasst und leicht zugänglich sein.

4In den Kernzonen I, II kann die Erstellung von Garagen oder die Herrichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs dies erfordern.

5Bei Arealüberbauungen - gemäss den Artikeln 59 und 60 - sind mindestens 60 % der aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 errechneten Abstellplätze in Gebäuden unterzubringen, unterirdisch anzulegen oder zu überdecken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.