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Art. 75 · Autoarme Nutzungen

BZO Elgg · S. 35 · Original-PDF

1Autoarme Nutzungen können ermöglicht werden. Darunter ist eine Reduktion oder eine Befreiung von der Erstellung von Pflichtabstellplätzen zu verstehen. Voraussetzung für eine solche Reduktion ist die Erstellung eines Mobilitätskonzeptes, welches einen reduzierten Bedarf nachweisen kann und die damit zusammenhängenden Fragen klärt. Ein planerischer Nachweis der, minimal gemäss Art. 74 erforderlichen, Abstellplätze ist dennoch zu erbringen und bei wiederholten Abweichungen vom Mobilitätskonzept sind diese zu realisieren.

2Ein Nachweis über einen Grundbucheintrag als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, mit Verweis auf das geltende Mobilitätskonzept, ist vor Baufreigabe beim Bauamt zu erbringen.

3Der Gemeinde muss jährlich eine Bestätigung über die Einhaltung des Mobilitätskonzeptes erbracht werden. Bei Nichteinhaltung des Mobilitätskonzeptes müssen die Pflichtabstellplätze erstellt, oder die Ersatzabgabe bezahlt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.