Art. 74 · Anzahl
BZO Elgg · S. 34 · Original-PDF
1Pro Einfamilienhaus sind 2 Abstellplätze zu erstellen. Bei Gebäuden mit 2 oder mehr Wohnungen müssen 1.5 Parkplätze pro Wohnung erstellt werden. Berechnungsweise
2Je ein Personenwagen - Abstellplatz ist zu erstellen:
a)pro 6 Sitzplätze in Restaurants
b)pro 30 m2 Geschossfläche für Läden
c)pro 50 m2 Geschossfläche für Büros, Ateliers und Kleingewerbe
d)pro 2 Arbeitsplätze in gewerblichen und industriellen Betrieben
3Zusätzlich zu den gemäss Abs.1 notwendigen Abstellplätzen ist bei Mehrfamilienhäusern pro 4 Wohnungen ein Besucherparkplatz bereitzustellen. Reservierung und Kennzeichnung von Abstellplätzen für Besucher kann auch für bestehende Bauten und Anlagen aufgrund von § 242 Abs. 2 PBG verlangt werden. Besucherparkplätze Abweichungen
4Sind aufgrund von besonderen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig nachgewiesen werden, dass weniger Abstellplätze erforderlich sind, können Abweichungen gegenüber der Berechnungsweise von Abs. 1 bewilligt oder verlangt werden. Diesbezüglich ist die kantonale Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen zu berücksichtigen. Stand: 23. Juni 2023 34 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.