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Art. 73 · Grundlagen

BZO Elgg · S. 34 · Original-PDF

Pflicht

1Die Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach den Bestimmungen von § 242 PBG.

2Die Schaffung von Abstellplätzen nach den gesetzlichen Vorschriften ist bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen bis zum Abschluss der Bauarbeiten bzw. zum Bezug des Bauobjektes zu erfüllen.

3Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der Nutzung der betreffenden Bauten und Anlagen und ihrer Lage. Bei Gebäuden mit verschiedener Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend ihren Anteilen ermittelt.

4Bei der Ermittlung des Abstellplatzbedarfes sind Bruchteile über 50 % aufzurunden.

5Bei Einfamilienhäusern gilt der Garagenvorplatz ebenfalls als Pflichtabstellplatz.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.