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Art. 69 · Massnahmen zum Natur- und Umweltschutz
BZO Elgg · S. 32 · Original-PDF
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1Bei der Umgebungsgestaltung ist darauf zu achten, dass ökologisch hochwertige Natur- und Grünflächen erstellt werden. Reine Schotterbeete und übermässige Bodenversiegelungen sind nicht gestattet.
2Dächer sollen so weit als möglich für die Energiegewinnung, als Biotope, zur Bepflanzung und/oder als Dachgärten genutzt werden.
3Lichtemissionen sind so weit als möglich zu begrenzen. Leuchtkörper sind gegen oben und gegenüber Dritten abzuschirmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.