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Art. 51 · Nutzweise
BZO Elgg · S. 25 · Original-PDF
Es sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.