Art. 39 · Allgemeine Messweisen für Neubauten in den Kernzonen IV und V
BZO Elgg · S. 20 · Original-PDF
Allgemeine Messweisen für Neubauten in den Kernzonen IV und V 1Für Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, gelten folgende Grundmasse: Zone Kernzone IV Kernzone V
Ausnützungsziffer max. 40% 40%* Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 2 allseitiger Grundabstand min. 3.5 m kleiner/grosser Grundabstand min. - 3.5/7.0 m traufseitige Fassadenhöhe max. 7.5 m Gebäudelänge max. 30.0 m Gebäudebreite max. 14.0 m - Mehrlängenzuschlag ab 15 m Gebäudelänge 1/5 der Mehrlänge - * im Ortsteil Dickbuch gilt eine Ausnützungsziffer von 50% (Perimeter ehemaliger Gestaltungsplan). 2Sofern ein Ergänzungsplan festgelegt wurde, gilt bei teilweise überbauten Parzellen der überbaute Parzellenteil, der sich durch eine zulässige Parzellierung unter Einhaltung der ordentlichen Grenzabstände ohne Näherbaurechte abtrennen liesse, als bereits ausgenutzt. Freiräume gemäss Art. 45 Abs. 7 dürfen baurechtlich nicht ausgenutzt werden und zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die nicht ausnutzbare Fläche ist in den Ergänzungsplänen festgehalten.
Neubauten Bezug zu Altbauten Stand: 23. Juni 2023 20 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
3Dachgeschoss: Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit mit Wohn- und Schlafräumen genutzt werden, als die gesetzlich vorgeschriebene Belichtung stirnseits des Gebäudes erfolgen kann. Bei Räumen, die keine Giebelfassaden aufweisen, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit liegenden schmalen Dachflächen-Lichtbändern möglich, wenn sie sich besonders gut in die Dachfläche integrieren. Die DachflächenLichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen und dachflächenbündig auszubilden.
4Für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude beträgt die maximale Gebäudelänge 50 m. Die Gebäudebreite ist nicht beschränkt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.