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Art. 38 · Spezielle Anforderungen in der Kernzone IV

BZO Elgg · S. 20 · Original-PDF

1Bauvorhaben in der Kernzone IV sind sorgfältig in das bauliche Gefüge einzuordnen, wobei eine zeitgemässe Architektur anzustreben ist. 2Sie haben mit mindestens zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten.

3Durch die Beachtung folgender typologischer Hauptmerkmale ist ein angemessener Bezug zu den Altbauten herzustellen:  Kubische Erscheinung (Lage, Form, äussere Abmessungen / Volumen, Geschosszahl)  Fassaden (Struktur, Gliederung) sowie Fenster und Türen, Anordnung, Proportion, Materialien)  Dächer (Form, Neigung, Firstrichtung, Dachvorsprünge, Dachaufbauten, Dachflächenfenster)  Materialien und Farben (Holz, Verputz, Hell-/ Dunkelkontrast)  Umgebung (Höhenlage der Gebäude, Hofraum, Einfriedungen, Bepflanzung) Strassenraum (Aussenraumbegrenzung, Hauszugang, Vorplatz, Vorgarten, Beläge, Brunnen)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.