Art. 37 · Spezielle Messvorschriften in der Kernzone IV
BZO Elgg · S. 19 · Original-PDF
1Sind im Ergänzungsplan Mantellinien festgelegt, so sind diese für Grenz und Gebäudeabstände massgebend; sie dürfen durch Näherbaurechte nicht unterschritten werden.
2Um-, Ersatz- oder Neubauten müssen an die zwingende Mantellinie Mantellinien oder bis maximal 1.0m hinter diese gestellt werden. Für Aussenisolationen an bestehenden Bauten können Überschreitungen nach § 253 a. PBG (bis 0.35 m) bewilligt werden, sofern nicht über die Parzellengrenze gebaut wird. Um- und Ersatzbauten 3 Um- und Ersatzbauten von Wohnbauten: von Wohngebäuden Bestehende Altbauten können unter Beibehaltung von Stellung, Hauptgebäudeprofil und Fassadenaufbau umgebaut oder ersetzt werden. Untergeordnete Anbauten und Aussenisolationen sind gestattet, sofern sie sorgfältig auf das Hauptgebäude abgestimmt sind und dem Ortsbild entsprechen. Abweichungen vom Gebäudeprofil sind möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert. Umnutzungen und Er-
4Umnutzungen und Ersatzbauten von Ökonomiebauten: satzbauten von ÖkonoBeim Umbau oder Ersatz von Ökonomiegebäuden, dürfen höchstens miegebäuden die in den Ergänzungsplänen bezeichneten Geschossflächen für Wohnen genutzt werden. Diese Flächen sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen. Die erforderlichen Parkplätze für Bewohner gemäss Art. 74 sind soweit möglich in Garagen innerhalb der bestehenden Gebäudehüllen anzuordnen. Abweichungen 5 Abweichungen der Ersatzbauten: Abweichungen gegenüber dem heutigen Baubestand sind möglich, wenn Mantellinien dies zulassen. Sie können zudem bewilligt oder angeordnet werden:
–zur gestalterischen Verbesserung;
–im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit und des Ortsbildes;
–zur Ermöglichung ortsbildverträglicher Nutzungsänderungen.
–wenn der Raumbedarf des Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert.
Stand: 23. Juni 2023 19 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
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