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Art. 24 · Reklamen

BZO Elgg · S. 15 · Original-PDF

1Reklamen sind unzulässig, wenn sie mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben gestaltet sind, blenden oder wenn ihre Lichtintensität übermässig ist, sowie wenn sie durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken. Reklamen dürfen weder über das Bedürfnis der Kennzeichnung eines Betriebes hinausgehen (z.B. Produktereklamen) noch sind pro Betrieb und Fassade mehrere Reklamen (gleicher Aussage) zulässig. Grundsätze Flächen, Schriften, Schilder

2Eine freistehende Reklameanlage darf nicht grösser als 1.6 m2 sein. Reklametafeln, Signete etc. an Fassaden dürfen eine maximale Fläche von 1.0 m2 aufweisen. Die Beschriftung anderer Stand: 23. Juni 2023 15 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG Ankündigungen darf nicht höher als 0.45 m sein und nicht über mehrere Geschosse verlaufen. Abweichungen sind bei handwerklichen und künstlerisch gestalteten Schildern zulässig.

3Permanente Plakatwände sind unzulässig; zeitlich befristete Anlagen können bewilligt werden. Wände

4Ankündigungen dürfen höchstens 0.8 m von der Fassade vorspringen. Vorspringende Anlagen haben einen Abstand von wenigstens 0.5 m von der Fahrbahn und einen Höhenabstand von 3.0 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten. Vorsprünge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.