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Art. 11 · Dachgestaltung

BZO Elgg · S. 9 · Original-PDF

1Die Hauptfirstrichtung hat der Angabe im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 zu entsprechen. Hauptfirstrichtung

2Die Dachgestaltung (traufseitige Fassadenhöhe, Dachneigung) ist von Grundstück zu Grundstück zu variieren; dies darf durch die Zusammenlegung von Grundstücken nicht umgangen werden. Dachgestaltung

3Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung soll auf diejenige der benachbarten Hauptgebäude abgestimmt werden.

4Die Dächer sind in herkömmlicher Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden. Materialien

5Dächer von Hauptgebäuden sind mit Tonziegeln einzudecken, die dem Charakter der Baute entsprechen und mit den umgebenden Dächern harmonieren. Stand: 23. Juni 2023 9 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

6In den im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 speziell bezeichneten Dachflächen sind Dachaufbauten zulässig, sofern sie:

a)im 1. Dachgeschoss angeordnet sind und sich ins Gassen- und Ortsbild sowie in die Dachlandschaft gut einordnen;

b)an der Vordergasse, Obergasse und Hintergasse östlich der Poststrasse hauptgassenseitig insgesamt nicht breiter als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge, auf der Rückseite nicht breiter als 1/3 der Fassadenlänge und in der Kernzone I westlich der Poststrasse insgesamt nicht breiter als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge sind;

c)in Form, Material und Farbe auf Fassade und Dach abgestimmt werden und die Trauflinie nicht unterbrechen.

7Dachaufbauten sind in der Regel als Giebellukarnen auszubilden. In besonderen Fällen sind auch Schleppgauben oder halbe Ochsenaugen zulässig. Folgende Masse dürfen, in der senkrechten Frontfläche gemessen, nicht überschritten werden: Dachaufbauten  Giebellukarnen 3.0 m2  Schleppgauben 2.0 m2 (Fronthöhe max. 0.9 m)  halbe Ochsenaugen 0.5 m2

8Mehrere Aufbauten müssen dieselben Masse aufweisen und deren Verteilung auf der Dachfläche eine gute optische Lösung ergeben. Der seitliche Mindestabstand beträgt 1.0 m.

9Die Masse (in cm) in den Darstellungen in den Erläuterungen zur Bau- und Zonenordnung sind als Richtlinien aufzufassen, um möglichst ideale Proportionen zu erhalten. Ausgenommen sind die in der Bauordnung fixierten Masse. Frontflächen bzw. -höhen verstehen sich ab (theoretischer) Schnittlinie vom Hauptdach mit der Front der Aufbaute bis zur Unterkante des Aufbautendächleins.

10Dachflächenfenster sollen eine hochrechteckige Form aufweisen; pro 30 m2 Dachfläche ist ein Fenster von max. 0.5 m2 Glasfläche zulässig (Werte unter 50% sind abzurunden). Im Verbund mit ziegelbündigen Solaranlagen können auch Fenster mit einer Glaslichtfläche von 0.75 m2 gestattet werden. Dachfenster

11Aussen aufgesetzte Rollladenkästen und Beschattungselemente sind auf den gassenseitigen Dächern der Vorder-, Ober- und Hintergasse sowie den gegen Süden und Westen orientierten Hauptdächern nicht zulässig.

12Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dacheinschnitte

13Kamine sind in Anzahl, Grösse und Ausbildung (Kaminhüte) der herkömmlichen Bauweise anzupassen. Kamine Stand: 23. Juni 2023 10 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.