← BZO Elgg · Inhaltsverzeichnis

Art. 10 · Fassadengestaltung

BZO Elgg · S. 8 · Original-PDF

1Die Fassadengestaltung ist von Grundstück zu Grundstück zu variieren; dies darf durch Zusammenlegung von Grundstücken nicht umgangen werden.

2Die Fassaden sind als Fachwerkbau, in verputztem Mauerwerk oder Holz auszuführen.

3Es sind die kernzonentypischen Materialien und Farben zu verwenden. Putz mit Fantasiestrukturen, ortsfremde und reflektierende Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind unzulässig. Materialien

4Die Fenster sind in Form, Anzahl und Anordnung auf die äussere Gestalt des Hauses und das Ortsbild abzustimmen. Fenster

5Die Fenster in den Fassaden gegen die roten Baubegrenzungslinien haben zudem folgende Anforderungen zu erfüllen:  Die Fensteröffnungsfläche darf nicht mehr als 30 % der betreffenden Fassadenfläche aufweisen.  Die Fenster müssen eine hochrechteckige Form aufweisen. Stand: 23. Juni 2023 8 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG  In der Regel sind zweiflüglige Fenster mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein zu verwenden.  Es ist eine Sprosseneinteilung erforderlich. Sprossen müssen zwingend zwischen der Verglasung und aussenliegend angebracht werden.  Die Zusammenfassung zu Fenstergruppen und Reihenfenstern ist in der herkömmlichen Weise vorzunehmen.  Fensterläden können verlangt werden, wenn dies der Charakter der Baute erfordert. Bei Umnutzungen und dem Ersatz ehemaliger Ökonomiegebäude sind auch andere Fassadenöffnungen zugelassen, wenn sie die Erhaltung des Charakters des Gebäudes unterstützen und sich gut ins Ortsbild einfügen.

6Aussentreppen sind an den mit roten Baubegrenzungslinien bezeichneten Fassaden zwingend massiv auszuführen. An den übrigen Fassaden sind Treppen in leichter Bauweise (Holz oder Metall) auszuführen. Aussentreppen Haustüren

7Haustüren haben sich dem Gebäude anzupassen. Bei Ladengeschossen mit Schaufenstern sind Fassadenpfeiler von angemessener Breite vorzusehen.

8In den gegen die roten Baubegrenzungslinien gerichteten Fassaden sind Balkone unzulässig. In den übrigen Fassaden sind nur gut in das Gebäude integrierte Balkone und in der Regel laubenartig gestaltet, zugelassen. Balkone

9In den gegen die roten Baubegrenzungslinien gerichteten Fassaden sind aussenliegende Personenlifte unzulässig. In den übrigen Fassaden sind gut in das Gebäude und in die Fassadengestaltung integrierte, aussenliegende Personenlifte (mit Liftschachtdach bis zur Dachtraufe) in Ausnahmefällen gestattet. aussenliegende Personenlifte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.