Art. 23 · Erholungszonen
BZO Wädenswil · S. 15 · Original-PDF
1Zulässige Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.
2In den Erholungszonen besteht ein einfaches Lärmschutzbedürfnis. Deshalb gilt generell die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV mit Ausnahme des Teilgebiets Schiessplatz Beichlen.
3Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften.
4Für zulässige Hochbauten gilt gegenüber Grundstücken ausserhalb der Erholungszone ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 5 m.
5Für Tiefbauten wird der Grenzabstand analog demjenigen für unterirdische Bauten festgelegt.
6In den einzelnen Teilgebieten gelten zusätzlich folgende Nutzungs- und Bauvorschriften: Einordnung Empfindlichkeitsstufe Grundsatz Grenzabstand Hochbauten Grenzabstand Tiefbauten Teilgebiete
9 Bau- und Zonenordnung (BZO) Teilgebiet: Zulässige Nutzung Besondere Bauvorschriften Beichlen Sport- und Freizeitanlagen samt Infrastruktur für Rasenspiele, Schiessen, Hundesport etc. Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind zulässig, andere Gebäude nur im Rahmen eines Gestaltungsplans. Geren Autobahnrastplatz und Standplatz für Fahrende, Reitsportanlagen inkl. Reithalle Rothus, Seeplatz, Rietliau, Naglikon Hafenanlagen und Badanlagen mit engem Bezug zum See Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild. Bachgaden Badewiese Neubüel Tennisanlage Hottenmoos, Grüental, Gerberacher, Zopf Familiengärten mit der erforderlichen Infrastruktur Für zulässige Bauten und Anlagen erlässt der Stadtrat ein besonderes Familiengartenreglement. Schönegg Sport- und Freizeitanlagen samt Infrastruktur Restaurant mit 22 Besucherparkplätzen Minigolfanlage Tiergehege Zulässig sind Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild sowie "Besondere Gebäude" gemäss § 273 PBG. Für andere zusätzliche Gebäude sind die Bauvorschriften im Rahmen eines Gestaltungsplans festzulegen. Der Bau von neuen, öffentlich zugänglichen Parkplätzen ist nicht zulässig. Halbinsel Au Landgasthof mit Hotelzimmern, ergänzenden Räumen und Anlagen sowie Unterkünften für das Personal Die bestehenden Bauten und Anlagen (inkl. Bauernhof) dürfen vollständig für die zulässige Nutzung verwendet bzw. umgebaut werden. Im Bauernhof ist Wohnnutzung im bestehenden Umfang zulässig. Erweiterungen, welche das Ausmass von besonderen Gebäuden übersteigen, sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig.
10 Bau- und Zonenordnung (BZO) III. Besondere Institute E. Arealüberbauungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.